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Hier informieren wir Sie über Termine, Veröffentlichungen und Veranstaltungen.

8. Juni 2022 | Vortrag „Vergabe – Wie kann man sich bei der Vergabe vor Pfuschern schützen?“ bei der Baukammer Berlin

Am 14.06.2022 um 17.00 Uhr hält RA Björn Heinrich bei der Baukammer Berlin einen Vortrag zur Problematik, wie sich öffentliche Auftraggeber (und Bieter) im Rahmen von Vergabeverfahren vor „Pfuschern“ schützen können.

Nähere Informationen: www.baukammerberlin.de / Anmeldung [erforderlich]



18. Mai 2022 | Russland-Sanktionen & Vergaberecht

Die Sanktionen gegen Russland haben das Vergaberecht erreicht: Gemäß dem 5. Sanktionspaket, Art. 5 lit. k der Verordnung (EU) 2022/576  vom 08.04.2022, gilt ein Verbot, bereits vergebene Aufträge und Konzessionen ab dem 11.10.2022 weiter zu erfüllen (Vertragserfüllungsverbot). Weiterhin besteht seit dem 09.04.2022 ein Zuschlagsverbot für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren. Voraussetzung für beide Fallgruppen ist, dass Personen oder Unternehmen, die einen Russland-Bezug aufweisen, unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder als Eignungsverleiher an einem Auftrag beteiligt sind. Ein solcher Russland-Bezug besteht

  1. durch die russische Staatsangehörigkeit des Bewerbers/Bieters oder die Niederlassung des Bewerbers/Bieters in Russland,
  2. durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach lit. a) zutrifft, am Bewerber/Bieter über das Halten von Anteilen im Umfang von mehr als 50%,
  3. durch das Handeln der Bewerber/Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Unternehmen, auf die die Kriterien der lit. a) und/oder b) zutrifft.

Die EU-Verordnung ist im Originaltext unter diesem Link abrufbar.



13. Mai 2022 | KEMPER Rechtsanwälte ist Exklusiver Förderer beim „Das kleine Grosz Museum“

Am 13.5.2022 eröffnet feierlich das dem Berliner Künstler George Grosz gewidmete „Das kleine Grosz Museum“ in Berlin-Schöneberg.

Wir freuen uns, dieses in besonderer Weise als Exklusiver Förderer unterstützen zu dürfen.

Ab 14.5.2022 ist es Donnerstags bis Montags in der Zeit von 11.00h bis 18.00h (Freitags zusätzlich bis 20.00h) zu besuchen. Nähere Informationen und Tickets unter:

www.daskleinegroszmuseum.berlin

 

Eröffnungsfeier Einladungs [Flyer zum Download]



7. April 2022 | Baukosten und kein Ende Teil 2 – vergaberechtliche Ebene

Die anhaltenden Lieferengpässe und Kostensteigerungen bei Bauleistungen infolge der Covid-19-Pandemie und der Ukraine-Krise haben auch eine vergaberechtliche Dimension für öffentliche Auftraggeber und Bieter: Nach § 7 EU Abs. 1 VOB/A muss bei Ausschreibungsverfahren gewährleistet sein, dass die Bieter ihre Preis sicher und ohne ungewöhnliches Wagnis berechnen können. Die aktuelle Marktsituation kann jedoch dazu führen, dass die Preisbestimmung einzelner Leistungen gerade nicht ohne kalkulatorische Risiken möglich ist. Das gilt insbesondere dann, wenn Baustoffe verarbeitet werden müssen, die in besonderem Maße Preisschwankungen unterworfen sind, wie z.B. Stahl, Kupfer und Aluminium. Aus diesem Grund sind Vergabestellen gut beraten, die Aufnahme von Preisgleitklauseln in der Vergabeunterlagen zu erwägen.

 

Die Voraussetzungen und Anforderungen solcher Preisgleitklauseln bei Vergabeverfahren regelt § 9d EU VOB/A. Diese Vorschrift stellt darauf ab, dass „wesentliche“ Änderungen der Preise zu erwarten sind und dass Eintritt oder Ausmaß der Änderungen „ungewiss“ – also für die Bieter nicht vorhersehbar – sind. Im Anwendungsbereich des Vergabehandbuchs des Bundes bietet das Formblatt 225 eine Handreichung für eine Preisgleitklausel. Sofern es erforderlich sein sollte, eine Preisgleitklausel in einen bereits bestehenden Vertrag zu implementieren, sind die vergaberechtlichen Anforderungen des § 22 EU VOB/A zu beachten, da es sich bei einer nachträglichen Aufnahme einer solchen Klausel stets um eine Änderung des Vertrages handelt. Ob diese Änderung auch „wesentlich“ ist und welche vergaberechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, muss im Einzelfall geprüft und dokumentiert werden. Auch auf vergaberechtlicher Ebene beinhaltet der aktuelle Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 25.03.2022 (BW17-70437/9 #4) Lösungsansätze, wenn auch mit (vorläufiger) Befristung bis zum 30.06.2022.



30. März 2022 | Baukosten und kein Ende Teil 1 – vertragsrechtliche Ebene

Bereits die immer noch anhaltende Covid-19-Pandemie hat neben weiteren Faktoren in den vergangenen zwei Jahren zu Lieferengpässen und erheblichen Kostensteigerungen am Bau geführt. Diese Entwicklung wurde aufgrund des Ukraine-Krieges noch einmal dramatisch zugespitzt. So lagen etwa der Erzeugerpreis für Kupfer und Betonstahlmatten im vergangenen Februar  24,1 % bzw. 68,1 % über dem Niveau des vergleichbaren Vorjahresmonats.

 

Der aktuelle Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 25.03.2022 (BW17-70437/9 #4) bietet Ansätze, wie mit den Kostensteigerungen am Bau umzugehen ist. So kann ein Anspruch auf Preisanpassung des Auftragnehmers nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht kommen, da der Ukraine-Krieg und die damit verbundenen Folgen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht hätten berücksichtigt werden können. Zwar lässt der Erlass im Ergebnis offen, ab welcher Preissteigerung ein Anpassungsanspruch besteht. In der Diskussion sind momentan Werte ab 20 % bis 25 %, wobei gesicherte Rechtsprechung dazu noch aussteht. In jedem Fall wird es auf eine Gesamtbetrachtung des Vertrages und nicht lediglich auf die Einzelpositionen ankommen. Voraussetzung für einen Preisanpassungsanspruch ist dabei stets, dass der Auftragnehmer konkret nachweist, welche Sachverhalte zu welchen Preissteigerungen geführt haben.

 

Daneben dürfte der Ukraine-Krieg einen Umstand „höherer Gewalt“ im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) VOB/B darstellen mit der Folge, dass die Ausführungsfristen entsprechend verlängert werden. Allerdings muss auch in diesem Falle der Auftragnehmer beweisen, dass die Lieferschwierigkeiten tatsächlich kausal auf den Ukraine-Krieg und nicht beispielsweise auf eine eigene unzureichende Planung zurückzuführen sind und dass es auch nicht möglich gewesen wäre, die Verzögerungen durch zumutbare Ersatzmaßnahmen zu vermeiden (beispielsweise durch einen Lieferantenwechsel).



10. Februar 2022 | Online-Seminar „Rechte des Planers im UVgO-Verfahren“ bei der Baukammer Berlin

Am 15.02.2022 um 17.00 Uhr hält RA Björn Heinrich bei der Baukammer Berlin ein Online-Seminar der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und den sich daraus ergebenden Rechten des Planers.

Nähere Informationen: www.baukammerberlin.deAnmeldung (erforderlich)



9. Februar 2022 | „Vertrags- und Nachtragsrecht“ – Vortrag bei der Baukammer Berlin

Patrique Metzger wurde bei der Baukammer Berlin für die folgende zweistündige Fortbildungsveranstaltung einschließlich Diskussionsmöglichkeit für den 01.03.2022, 17.00 Uhr, gebucht:

 

Die BGB-Reform mit Wirkung zum 01.01.2018 hat die rechtlichen Grundsätze im Hinblick auf Mehrvergütungsansprüche grundlegend geändert. So besteht seither beispielsweise ein Wahlrecht des Auftragnehmers, ob er für Nachträge die tatsächlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn ansetzt oder auf der Grundlage der Urkalkulation abrechnet. Der Vortrag soll insbesondere Möglichkeiten der Vertragsgestaltung sowie der Durchsetzung und Abwehr von Mehrvergütungsansprüchen aufzeigen, dies unter Einbeziehung aktueller Rechtsprechung.

 

Nähere Informationen und Anmeldung unter http://www.baukammerberlin.de/fort-und-weiterbildung…



4. Februar 2022 | Neue Entscheidungen praxisnah besprochen

Aktuelle Rechtsprechung wird von uns nicht nur im Rahmen der Beratung berücksichtigt, sondern regelmäßig in Urteilsbesprechungen analysiert und die Folgen für die Vergabe- und Vertragspraxis bewertet: in der Fachzeitschrift und dem entsprechenden Online-Informationsdienst IBR hat Ralf Kemper die Entscheidung des OLG Köln, Urteil vom 16.12.2021 – 7 U 12/20, kommentiert: „Wie kann sich der Auftraggeber gegen überhöhte Stundenlohnabrechnungen verteidigen?“ Abrufbar (für Abonennten) unter: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/…

Und in der VPR hat Björn Heinrich eine aktuelle Entscheidung der VK Südbayern zur Problematik der Bewertung des Projektleiterteams anhand einer Präsentation im Rahmen eines Vergabeverfahrens nach der VgV besprochen. Abrufbar (für Abonennten) unter: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/…



18. Januar 2022 | Überraschendes vom EuGH: HOAI-Mindestsätze gelten für Verträge vor 2021 weiter!

Mit seinem Urteil vom 04.07.2019 – Rs. 377/17 (BauR 2019, 1624) hatte der EuGH die HOAI-Mindestsatzregelung für europarechtswidrig erklärt. Dies führte einerseits zur Abschaffung des Mindestsatzcharakters mit der Neufassung der HOAI für alle Verträge ab dem 01.01.2021, andererseits zu unterschiedlichen OLG-Urteilen betreffend zuvor abgeschlossene Planerverträge: ob für Altverträge, die auf Basis der HOAI 2013 oder 2009 geschlossen wurden, noch die HOAI-Mindestsätze geltend gemacht werden können, wenn doch diese Regelung europarechtswidrig sei, wurde unterschiedlich ausgelegt, und ist schließlich vom Bundesgerichtshof wiederum dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt worden. Und der kommt nun in diesem Verfahren zu folgendem Ergebnis:

 

  1. Bei älteren Architektenverträgen zwischen Privaten (Privatpersonen oder privaten Unternehmen) bleibt die frühere HOAI und damit die Mindestsatzfiktion anwendbar.
  2. Der geschädigte Auftraggeber, der durch die europarechtswidrige Regelung in der HOAI mehr zahlen muss als vertraglich vereinbart, kann Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland verlangen.

Also ein echter Paukenschlag, der so nicht unbedingt zu erwarten war. Daraus ergeben sich nun in allen Fällen, in denen bisher ein Vergleich nicht zustande gekommen ist, neue rechtliche Handlungsalternativen. Für Verträge, die nach dem 01.01.2021 und damit auf der Grundlage der neuen HOAI 2021 geschlossen wurde, bleibt es hingegen dabei: dort sind Honorarvereinbarungen wirksam, wenn sie kein Berechnungshonorar nach den HOAI-Parametern vorsehen, sondern Pauschalhonorare. Für eine individuelle Beratung zu dieser komplexen Materie stehen wir gerne zur Verfügung.

EuGH Urt. v. 18.1.2022 – C-261_20 [PDF]



6. Januar 2022 | Vortrag zum Bauen im Bestand und HOAI bei der Baukammer Berlin

Das neue Jahr startet und im Winter werden gerne Fortbildungsveranstaltungen gebucht. Zu folgendem Thema hält RA Ralf Kemper am 27.1.2022, 17.00h, einen zweistündigen Vortrag mit Diskussionsmöglichkeit bei der Baukammer Berlin, welcher in Anbetracht der aktuellen Pandemiesituation als Online-Seminar angeboten wird:

 

„HOAI – Bauen im Bestand aus rechtlicher Sicht“

Die nach wie vor weit verbreitete Honorarberechnung auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure bietet beim Planen und Bauen im Bestand (Umbau, Modernisierung, Revitalisierung, Instandsetzung usw.) besondere Anforderungen. Dies betrifft die Leistungspflichten der einzelnen Leistungsbilder wie auch die Vergütungsberechnung mit zu berücksichtigender mitzuverarbeitender Bausubstanz und aufzuschlagenden Umbauzuschlag. Die für den 18.1.2022 angekündigte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Geltung der Mindestsätze für vor Inkrafttreten der neuen HOAI 2021 abgeschlossene Planungsverträge wird dann bereits berücksichtigt werden können.

Nähere Informationen und Anmeldung unter www.baukammerberlin.de/fort-und-weiterbildung… [Link]



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