KANZLEI   

Wir sind eine hoch­spezialisierte Kanzlei für Bau-, Vergabe- sowie Architekten- und Ingenieur­recht. Wir haben uns in neuer Kanzlei agil und zukunfts­fähig aufgestellt, um den Bedürfnissen unserer Mandanten noch besser gerecht zu werden. Als eingespieltes Team von engagierten und gut vernetzten Profis verfügen wir über jahrzehnte­lange Expertise in der projekt­begleitenden Beratung von Bau­herren, Bau­unternehmen, Architekten- und Planungs­büros sowie Projekt­managern. Dabei verbinden wir juristische Kompetenz mit pragmatischen Lösungen.

EXPERTISE   

Wir betreuen anspruchsvolle Bau­projekte und Beschaffungs­vorhaben: Infrastruktur­maßnahmen, Gewerbe- und Industrie­bauten, Wohn­bau­vorhaben, Forschungs­einrichtungen, Kultur­bauten sowie Bauen im Bestand. Stets bleiben die wirtschaftlichen Ziele des Mandanten im Fokus: Rechtliche Lösungen erarbeiten wir maß­geschneidert und halten dabei die Kosten im Blick. In diesem Sinne gelingen uns oft außer­gerichtliche Einigungen auch bei komplexen Sachverhalten. Wenn gerichtliche Auseinander­setzungen notwendig werden, führen wir diese mit Kompetenz, Energie und Leidenschaft.

Unser Anspruch: Wir machen Ihre Anliegen zu unseren eigenen.

NEWS   

Hier informieren wir Sie über Termine, Veröffentlichungen und Veranstaltungen.

Mit Urteil vom 19.01.2023 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass auch § 4 Abs. 7 VOB/B in Verbindung mit der hierauf rückbezogenen Bestimmung in § 8 Abs. 3 VOB/B unwirksam sind, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden ist. Gemäß § 4 Abs. 7 VOB/B kann der Auftraggeber bereits vor Abnahme unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auffordern und nach Ablauf der Frist den Vertrag gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B kündigen. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Regelungen in § 4 Abs. 7 und § 8 Abs. 3 VOB/B nicht mit dem gesetzlichen Leitbild in Einklang zu bringen wären. Gemäß § 648a BGB könnte ein Werkvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden. Voraussetzung wäre jedoch, dass der Auftragnehmer durch ein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten die vertragliche Vertrauensgrundlage zum Auftraggeber derart erschüttert habe, dass diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Eine lediglich vertragswidrige oder mangelhafte Werkleistung in der Ausführungsphase vor Abnahme stelle kein derartiges Ereignis dar. Deshalb führe die Tatsache, dass ein Auftraggeber wegen eines einzigen Mangels gemäß § 4 Abs. 7 VOB/B den Vertrag kündigen könne zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist ein Paukenschlag, da künftig auch bei VOB/B-Verträgen vor Abnahme keine Kündigungen wegen Baumängeln mehr ausgesprochen werden können (für BGB-Verträge galt dies ohnehin). Erforderlich ist stets ein wichtiger Grund gemäß § 648a BGB. Dies stellt einen tiefen Eingriff in die baurechtliche Praxis dar. Unbenommen bleibt jedoch die Möglichkeit des Auftraggebers, den Vertrag gemäß § 648 BGB frei zu kündigen, dies jedoch mit der Folge, dass dem Auftragnehmer die vollständige vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zusteht.


KARRIERE   

Wir sind eine zukunfts­orientierte Kanzlei mit erfahrenen Bau- und Vergabe­rechtlern. Wenn Sie unser Team als spezialisierter Rechts­anwalt (m/w/d) verstärken oder als Referendar (m/w/d) in einer mittel­ständischen Kanzlei mit anspruchs­vollen Aufgaben und Mandaten erste anwaltliche Erfahrungen sammeln wollen, nehmen Sie Kontakt zu uns auf, am besten per Mail [info@kemperberlin.de] mit kurzem CV. Wir freuen uns auf Sie!

Scroll to Top