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Hier informieren wir Sie über Termine, Veröffentlichungen und Veranstaltungen.

5. Januar 2023 | VORTRÄGE BEI DER BAUKAMMER BERLIN

Das Jahr 2023 startet am 13.01.2023 mit einem Vortrag von RA Ralf Kemper über „Rechtliche Fallstricke bei der Mängelverfolgung vor und nach Abnahme“ mit vielen Tipps zur Fehlervermeidung für Bauüberwacher, Bauleiter, Architekten und Ingenieure. Nähere Informationen und Anmeldung hier: www.baukammerberlin.de/fort-und-weiterbildung/…

Einen Monat später, am 16.02.2023, hält RA Björn Heinrich einen Vortrag zu „Vergabeverfahren: Der Weg zum Bestbieter“. Nähere Informationen und Anmeldung hier: www.baukammerberlin.de/fort-und-weiterbildung/…

Und am 23.03.2023 hält RA Patrique Metzger einen Vortrag zur „HOAI 2021 – Vertragsgestaltung und -abwicklung“. Nähere Informationen und Anmeldung hier: www.baukammerberlin.de/fort-und-weiterbildung/…

Diese und weitere Themen bieten wir unseren Mandanten auch sehr erfolgreich in Inhouse-Schulungen und verschiedenen Formaten an – als Vorträge, Workshops oder Tagesseminare. Vor Ort oder online oder auch hybrid. Maßgeschneidert auf die Mitarbeiter und deren Themenvorschläge.



15. Dezember 2022 | In 2. Auflage: DVP-Vertragsmuster

Soeben ist die 2. Auflage der sehr erfolgreichen Publikation des DVP Deutscher Verband für Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft e. V. mit zahlreichen Musterverträgen (Bauvertrag, GU-Vertrag, Planervertrag, PM-Vertrag etc.) erschienen. Ein interdisziplinäres Team, zu dem auch RA Ralf Kemper zählt, hat hier Standards entwickelt, die zwar eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen können, aber gute Arbeitshilfen bieten.

 

Und das Beste: als Download – for free – hier abrufbar



25. November 2022 | Unser kulturelles Engagement

KEMPER Rechtsanwälte ist exklusiver Förderer des dem Künstler George Grosz gewidmeten DAS KLEINE GROSZ MUSEUM in Berlin, wo am 23.11.2022 die zweite Sonderausstellung „1922 – George Grosz reist nach Sowjetrussland“ eröffnet wurde. Unbedingt anschauen!

www.daskleinegroszmuseum.berlin

 

RA Ralf Kemper mit Dr. Klaus Lederer, Senator für Kultur, und Dr. Matthias Schindler, Stiftung Willi Münzenberg, bei der Eröffnungsfeier.



28. Oktober 2022 | JUVE Anwaltsranking: Führende Berater im Baurecht 2022/23

Wir gratulieren unserem Namensgeber Ralf Kemper, dass er erneut in die TOP 20-Liste der bundesweit empfohlenen Baurechtsspezialisten „Führende Berater im Baurecht“ aufgenommen wurde – JUVE Handbuch der Wirtschaftskanzleien 2022/23.



29. September 2022 | Aktuelles Baurecht spezial 2022 / Vortrag

RA Ralf Kemper wurde vom DAI – Deutsches Anwaltsinstitut eingeladen, anlässlich der 17. Jahresarbeitstagung Bau- und Architektenrecht am 20.10.2022 einen Vortrag zum „Claim-Management in Architekten- und Ingenieurverträgen“ zu halten. Es geht einerseits um die Leistungspflichten des Planers im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung von Nachträgen der bauausführenden Unternehmen, andererseits um die Geltendmachung von Nachforderungen des Planers selbst. Weitere Vortragende sind RA Prof. Dr. Christian Bönker (Kanzlei Kapellmann & Partner) und RA Ernst Wilhelm (Kanzlei hfk).

 

Die Veranstaltung findet hybrid statt, also entweder vor Ort in Berlin oder über Live-Stream, und ist buchbar über www.anwaltsinstitut.de Nähere Informationen im Flyer [PDF].



22. September 2022 | Wir erweitern unser Beratungsangebot: Baukrisenberatung – Baukrisenmanagement – Baukrisenvermeidung

Nicht nur die gesamtwirtschaftlichen Indikatoren deuten auf eine Rezession, auch am Baumarkt sind Krisensymptome bereits deutlich erkennbar: steigende Bau- und Materialpreise, Lieferschwierigkeiten, höhere Zinsen, Finanzierungsprobleme, Nachforderungen zur Eigenkapitalerhöhung. Wenn Projekte in die Krise geraten, kann es viele Gründe geben. Geraten Projekte dadurch in die Schieflage, entsteht eine Situation, die ein schnelles Handeln erforderlich macht – gleich ob als Investor, Bauunternehmen, Bank oder im schlimmsten Fall als (vorläufiger) Insolvenzverwalter.

Gemeinsam mit der auf Bauprojektmanagement spezialisierten Kappes ipg GmbH bietet die Kappes + Kemper GbR integrierte Krisenberatung in interdisziplinärer Zusammenarbeit: sowohl die bautechnischen, wirtschaftlichen und bauablaufspezifischen Projektbedingungen wie auch die rechtliche Ausgangssituation werden analysiert und Lösungsszenarien entwickelt, wie das Projekt doch noch gerettet werden könnte. KEMPER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH übernimmt dabei die baurechtlichen Rechtsberatungsleistungen – projektspezifisch, rechtlich abgesichert, pragmatisch. Soweit erforderlich arbeiten wir mit fachlich spezialisierten Kollegen aus unserem langjährig aufgebauten Netzwerk zusammen, etwa bei insolvenz-, arbeits- oder strafrechtlichen Fragestellungen.

 

Nähere Informationen finden Sie unter www.kappesundkemper.de



2. September 2022 | OLG Frankfurt / BGH: Anscheinshaftung des Architekten / Ingenieurs

Ein Architekt / Ingenieur ist ohne entsprechende Bevollmächtigung grundsätzlich nicht zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen befugt. Dies gilt auch für Änderungsanordnungen im Sinne des § 650b Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 3 VOB/B, die zu Mehrvergütungsansprüchen des Auftragnehmers führen. Allerdings kann sich die Bevollmächtigung auch aus den Grundsätzen über die Anscheins- und Duldungsvollmacht (Rechtsscheinhaftung) ergeben. Voraussetzung der Duldungsvollmacht ist zusammengefasst, dass dem Auftraggeber bekannt ist, dass der Architekt / Ingenieur in dessen Namen tätig wird. Bei der Anscheinsvollmacht reicht es aus, dass der Auftraggeber bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Vertretung hätte erkennen müssen. Notwendig ist stets, dass der Auftragnehmer in gutem Glauben auf die vermeintliche Vertretung handelte. Die allgemeinen Tätigkeiten des Architekten / Ingenieurs, wie beispielsweise die Vertretung des Auftraggebers in Baubesprechungen, genügen noch nicht zur Begründung einer Rechtsscheinhaftung.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt (Urteil vom 18.09.2020, Az. 29 U 99/17, mit anschließender Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH, Beschluss vom 04.08.2021 – VII ZR 158/20) reicht es zur Begründung der Anscheinsvollmacht aus, wenn der Architekt / Ingenieur mindestens einmal in einem nachgewiesenen Fall einen Auftrag für den Auftraggeber ausgelöst hat. In dem von dem OLG Frankfurt entschiedenen Fall kam erschwerend hinzu, dass der Auftraggeber die Schlussrechnung des betroffenen Auftragnehmers anstandslos beglichen hatte. Des Weiteren zeigte sich der Auftraggeber im Anschluss an die Bautätigkeiten mit den Ergebnissen zufrieden, woraus nach den Feststellungen des OLG Frankfurt jedenfalls eine nachträgliche Billigung folgen soll.



11. August 2022 | „VOB-Regelungen und die damit verbundenen Praxisprobleme“ – Vortrag bei der Baukammer Berlin

Patrique Metzger wurde bei der Baukammer Berlin für die folgende zweistündige Fortbildungsveranstaltung einschließlich Diskussionsmöglichkeit für den 23.08.2022, 17:00 Uhr, gebucht:

 

„VOB-Regelungen und die damit verbundenen Praxisprobleme“
Auch weiterhin stellt die VOB/B das grundlegende Regelwerk im Privaten Baurecht dar. Der Vortrag soll die jüngsten Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung im Hinblick auf einzelne VOB/B-Normen sowie Standardprobleme aus der Praxis aufzeigen. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei dem Nachtragsrecht: Seit dem 01.01.2018 beinhaltet das BGB erstmals umfassende Nachtragsregelungen, welche teilweise in Widerspruch zu den maßgeblichen VOB/B-Vorschriften (insbesondere zu § 2 Abs. 5 und 6) stehen. Der Auflösung dieser Widersprüche dient der Vortrag.

 

Nähere Informationen und Anmeldung unter www.baukammerberlin.de/fort-und-w…



14. Juli 2022 | BGH: Die Mindestsätze der HOAI sind zumindest zwischen Privaten verbindlich

Mit Urteil vom 04.07.2019 (Rs. C-377/17, BauR 2019, 1624) hat der EuGH festgestellt, dass die zwingend einzuhaltenden Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen die Dienstleistungsrichtlinie sowie die Niederlassungsfreiheit verstoßen und daher europarechtswidrig sind. In der Folge ist zwischen den Obergerichten sowie in der Literatur ein Streit darüber entbrannt, ob die besagte Entscheidung des EuGH unmittelbare Anwendung findet. Der BGH hat den EuGH mit Beschluss vom 14.05.2020 (Az. VII ZR 174/19, IBR 2020, 353) um eine Vorabentscheidung zu der Frage der Anwendbarkeit des Urteils vom 04.07.2019 ersucht. Am 18.01.2022 (Rs. C-261/20, BauR 2022, 527) hat der EuGH sodann entschieden, dass weder der Dienstleistungsrichtlinie noch der Niederlassungsfreiheit eine unmittelbare Außenwirkung zukommen. Demnach bleiben die Mindest- und Höchstsätze weiterhin verbindlich.

 

Mit Urteil vom 02.06.2022 (Az. VII ZR 229/19) hat der BGH auf der Grundlage der genannten EuGH-Entscheidungen noch einmal abschließend festgestellt, dass bei Verträgen, welche bis zum 31.12.2020 geschlossen wurden, die Mindest- und Höchstsätze der HOAI einzuhalten sind. Damit zieht der BGH gewissermaßen einen Schlussstrich unter die seit Jahren laufende Debatte zu der Frage der Auslegung der EuGH-Entscheidung vom 04.07.2019. Vereinbarungen, welche dem Zweck dienen, die Mindestsätze zu unterschreiten, sind danach wie gehabt grundsätzlich unzulässig. Für Verträge, welche nach dem 01.01.2021 geschlossen wurden, gilt ohnehin die neue HOAI 2021. Gemäß § 7 Absatz 1 S. 1 HOAI 2021 kann das Honorar nunmehr frei vereinbart werden.



16. Juni 2022 | Freie Teilkündigung bei Streichung einzelner Positionen

Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 S. 1 VOB/B ist der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung bei einer Unterschreitung des Mengenansatzes von mehr als 10 % auf Verlangen zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Positionen oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Verzichtet der Auftraggeber jedoch vollständig auf die Ausführung bestimmter Positionen des Leistungsverzeichnisses, handele es sich nicht um eine „Mengenreduzierung auf Null“, sondern um eine freie Teilkündigung, so das OLG Celle in seinem Beschluss vom 08.10.2020 (Az. 16 U 34/20). Einschlägig sei dann nicht § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B, sondern § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B respektive § 648 BGB. Danach steht dem Auftragnehmer im Falle einer (Teil)Kündigung auch im Hinblick auf die nicht erbrachten Leistungen ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.


Gegenständlich waren Erd-, Entwässerungskanal- und Verkehrswegebauarbeiten, wobei der Auftraggeber zwei Positionen im Verlaufe des Bauvorhabens strich. Der Auftragnehmer rechnete diese beiden Positionen nach den Grundsätzen über den frei gekündigten Vertrag (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B / § 648 BGB) ab, während der Auftraggeber den Standpunkt vertrat, bei der Streichung der gegenständlichen Positionen habe es sich lediglich um eine Änderungsanordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 VOB/B gehandelt, weshalb sich die Vergütung aus den allgemeinen Grundsätzlichen der Preisermittlung bei Nachträgen ergäbe.

Das OLG Celle folgte dem Auftragnehmer. Insbesondere sei § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B nicht einschlägig. § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B sei nur auf die Fälle anwendbar, in denen sich das Risiko einer Fehleinschätzung verwirklicht habe, weil im Hinblick auf die Mengen andere Verhältnisse vorgefunden worden seien als sie im Vordersatz Eingang gefunden hätten. Dementsprechend sei § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B nicht anwendbar, wenn sich die Leistung durch Anordnungen des Auftraggebers ändere oder dieser einen Teil der Leistung kündige. § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B knüpfe die Anpassung der Vergütung durch Erhöhung des Einheitspreises an die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung. Das setze voraus, dass überhaupt eine (Teil-)Leistung erbracht wird. Wenn der Auftraggeber auf die Ausführung bestimmter Positionen vollständig verzichte, stelle dies keine ursprüngliche Ungenauigkeit in der Mengenermittlung dar.

Die Folgen der Streichung ganzer Positionen sind somit erheblich, da nicht lediglich eine Vergütungsanpassung „auf Null“ vorzunehmen ist. Vielmehr liegt eine freie Teilkündigung vor und der Auftragnehmer hat einen vollständigen Vergütungsanspruch abzüglich der ersparten Aufwendungen.


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