Hier informieren wir Sie über Termine, Veröffentlichungen und Veranstaltungen.
Diesmal hat es unser Namenspartner nicht nur in die online-Liste der empfohlenen Anwälte für Baurecht geschafft, sondern ist sogar zum „Anwalt des Jahres 2023“ für Baurecht in der Printausgabe des Handelsblatts vom 16.6.2023 gekürt worden (mit fünf anderen bundesweit tätigen Rechtsanwälten). Wie ist diese Liste zustande gekommen? So: „Diese Wirtschaftsanwälte wurden von Wettbewerbern in den einzelnen Rechtsgebieten für das Jahr 2023 besonders empfohlen.“ Dank allen Kollegen hierfür. Große Ehre und Ansporn für uns alle im Team.
24. Mai 2023 | Unser kulturelles Engagement
KEMPER Rechtsanwälte ist exklusiver Förderer des DAS KLEINE GROSZ MUSEUM in Berlin, das vor einem Jahr eröffnete und seitdem mehr als 30.000 Besucher anlockte. Gemeinsam mit dem Kurator der neuen Sonderausstellung zu den „Stickmen“, Pay Matthis Karstens, hielt RA Ralf Kemper, 1. Vorsitzender des Trägervereins George Grosz in Berlin e.V., die Eröffnungsrede. Die Ausstellung ist bis zum 30.10.2023 zu sehen. Auch die Dauerausstellung hat Wechsel erfahren und lohnt den (erneuten) Besuch des Museums.
19. April 2023 | Jetzt veröffentlicht: ESG Report 2022
Wir stellen uns den Anforderungen an eine nachhaltige und bewusste Immobilienwirtschaft schon heute: die EU-Taxonomie-Verordnung zur Erreichung der Klimaneutralität auch im unternehmerischen Handeln gilt für uns zwar nicht unmittelbar. Dennoch orientieren sich zahlreiche unserer Mandanten und Mandantinnen bereits heute an diesem Regelwerk für klima- und umweltfreundliche Tätigkeiten und Investitionen und die darin zum Ausdruck kommenden Klima- und Umweltschutzziele. Diese Ziele teilen wir und haben uns daher entschieden, auch für unsere Kanzlei diesen Weg zu beschreiten und über einen ESG-Report das bisher Erreichte wie auch die noch zu ergreifenden nächsten Schritte zu evaluieren. Dafür haben wir uns der professionellen Hilfe durch die REICON Consulting GmbH bedient. Unser erster ESG-Report 2022 ist soeben fertig erstellt worden und steht hier zum Download [PDF] bereit!
14. März 2023 | „HOAI 2021 – Vertragsgestaltung und -abwicklung“ – Vortrag bei der Baukammer Berlin
Patrique Metzger wurde bei der Baukammer Berlin für die folgende zweistündige Fortbildungsveranstaltung einschließlich Diskussionsmöglichkeit für den 23.03.2023, 17:00 Uhr, gebucht:
„HOAI 2021 – Vertragsgestaltung und -abwicklung“
Jahrzehntelang lang galt der Grundsatz, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI zwingend einzuhalten waren und nicht unter- bzw. überschritten werden durften. Mit seinem Grundsatzurteil vom 04.07.2019 hat der EuGH das bislang schier unerschütterliche Preisrecht der HOAI aufgebrochen und im Ergebnis den Anlass geboten, eine neue HOAI mit freier Preisvereinbarung zu schaffen: Die HOAI 2021. Welche Möglichkeiten sich im Rahmen der Vertragsgestaltung und -abwicklung sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer bieten, welche Fallstricke es zu beachten gilt und wie sich Auseinandersetzungen vermeiden lassen, soll der Vortrag aufzeigen.
Nähere Informationen und Anmeldung unter https://www.baukammerberlin.de/fort-und-weiterbildung/…
2. März 2023 | BGH: § 4 Abs. 7 VOB/B ist unwirksam!
Seit langem gilt, dass die einzelnen Regelungen der VOB/B wie sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen der sogenannten AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden ist. Wenn also in einem Werkvertrag von einzelnen Vorgaben der VOB/B abgewichen wird, werden die übrigen VOB/B-Vorschriften genauso behandelt, als würde es sich um ganz normale AGB-Klauseln handeln. Deshalb kann es durchaus sein, dass eine VOB/B-Norm unzulässig und damit unwirksam ist, weil von dem gesetzlichen Leitbild abgewichen wird. Dies gilt beispielsweise für § 16 Abs. 3 Nr. 5 S. 1, wonach ein Vorbehalt innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung der Schlusszahlung zu erklären ist, anderenfalls die Schlusszahlung vorbehaltlos angenommen wird.
Mit Urteil vom 19.01.2023 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass auch § 4 Abs. 7 VOB/B in Verbindung mit der hierauf rückbezogenen Bestimmung in § 8 Abs. 3 VOB/B unwirksam sind, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden ist. Gemäß § 4 Abs. 7 VOB/B kann der Auftraggeber bereits vor Abnahme unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auffordern und nach Ablauf der Frist den Vertrag gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B kündigen. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Regelungen in § 4 Abs. 7 und § 8 Abs. 3 VOB/B nicht mit dem gesetzlichen Leitbild in Einklang zu bringen wären. Gemäß § 648a BGB könnte ein Werkvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden. Voraussetzung wäre jedoch, dass der Auftragnehmer durch ein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten die vertragliche Vertrauensgrundlage zum Auftraggeber derart erschüttert habe, dass diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Eine lediglich vertragswidrige oder mangelhafte Werkleistung in der Ausführungsphase vor Abnahme stelle kein derartiges Ereignis dar. Deshalb führe die Tatsache, dass ein Auftraggeber wegen eines einzigen Mangels gemäß § 4 Abs. 7 VOB/B den Vertrag kündigen könne zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist ein Paukenschlag, da künftig auch bei VOB/B-Verträgen vor Abnahme keine Kündigungen wegen Baumängeln mehr ausgesprochen werden können (für BGB-Verträge galt dies ohnehin). Erforderlich ist stets ein wichtiger Grund gemäß § 648a BGB. Dies stellt einen tiefen Eingriff in die baurechtliche Praxis dar. Unbenommen bleibt jedoch die Möglichkeit des Auftraggebers, den Vertrag gemäß § 648 BGB frei zu kündigen, dies jedoch mit der Folge, dass dem Auftragnehmer die vollständige vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zusteht.
5. Januar 2023 | VORTRÄGE BEI DER BAUKAMMER BERLIN
Das Jahr 2023 startet am 13.01.2023 mit einem Vortrag von RA Ralf Kemper über „Rechtliche Fallstricke bei der Mängelverfolgung vor und nach Abnahme“ mit vielen Tipps zur Fehlervermeidung für Bauüberwacher, Bauleiter, Architekten und Ingenieure. Nähere Informationen und Anmeldung hier: www.baukammerberlin.de/fort-und-weiterbildung/…
Einen Monat später, am 16.02.2023, hält RA Björn Heinrich einen Vortrag zu „Vergabeverfahren: Der Weg zum Bestbieter“. Nähere Informationen und Anmeldung hier: www.baukammerberlin.de/fort-und-weiterbildung/…
Und am 23.03.2023 hält RA Patrique Metzger einen Vortrag zur „HOAI 2021 – Vertragsgestaltung und -abwicklung“. Nähere Informationen und Anmeldung hier: www.baukammerberlin.de/fort-und-weiterbildung/…
Diese und weitere Themen bieten wir unseren Mandanten auch sehr erfolgreich in Inhouse-Schulungen und verschiedenen Formaten an – als Vorträge, Workshops oder Tagesseminare. Vor Ort oder online oder auch hybrid. Maßgeschneidert auf die Mitarbeiter und deren Themenvorschläge.
15. Dezember 2022 | In 2. Auflage: DVP-Vertragsmuster
Soeben ist die 2. Auflage der sehr erfolgreichen Publikation des DVP Deutscher Verband für Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft e. V. mit zahlreichen Musterverträgen (Bauvertrag, GU-Vertrag, Planervertrag, PM-Vertrag etc.) erschienen. Ein interdisziplinäres Team, zu dem auch RA Ralf Kemper zählt, hat hier Standards entwickelt, die zwar eine Rechtsberatung im konkreten Fall nicht ersetzen können, aber gute Arbeitshilfen bieten.
Und das Beste: als Download – for free – hier abrufbar
25. November 2022 | Unser kulturelles Engagement
KEMPER Rechtsanwälte ist exklusiver Förderer des dem Künstler George Grosz gewidmeten DAS KLEINE GROSZ MUSEUM in Berlin, wo am 23.11.2022 die zweite Sonderausstellung „1922 – George Grosz reist nach Sowjetrussland“ eröffnet wurde. Unbedingt anschauen!
www.daskleinegroszmuseum.berlin
RA Ralf Kemper mit Dr. Klaus Lederer, Senator für Kultur, und Dr. Matthias Schindler, Stiftung Willi Münzenberg, bei der Eröffnungsfeier.
28. Oktober 2022 | JUVE Anwaltsranking: Führende Berater im Baurecht 2022/23
Wir gratulieren unserem Namensgeber Ralf Kemper, dass er erneut in die TOP 20-Liste der bundesweit empfohlenen Baurechtsspezialisten „Führende Berater im Baurecht“ aufgenommen wurde – JUVE Handbuch der Wirtschaftskanzleien 2022/23.
29. September 2022 | Aktuelles Baurecht spezial 2022 / Vortrag
RA Ralf Kemper wurde vom DAI – Deutsches Anwaltsinstitut eingeladen, anlässlich der 17. Jahresarbeitstagung Bau- und Architektenrecht am 20.10.2022 einen Vortrag zum „Claim-Management in Architekten- und Ingenieurverträgen“ zu halten. Es geht einerseits um die Leistungspflichten des Planers im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung von Nachträgen der bauausführenden Unternehmen, andererseits um die Geltendmachung von Nachforderungen des Planers selbst. Weitere Vortragende sind RA Prof. Dr. Christian Bönker (Kanzlei Kapellmann & Partner) und RA Ernst Wilhelm (Kanzlei hfk).
Die Veranstaltung findet hybrid statt, also entweder vor Ort in Berlin oder über Live-Stream, und ist buchbar über www.anwaltsinstitut.de Nähere Informationen im Flyer [PDF].