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Hier informieren wir Sie über Termine, Veröffentlichungen und Veranstaltungen.

22. Februar 2024 | Online-Seminar: „Rechtliche Fallstricke für die Bauüberwachung bei der Mängelverfolgung vor und nach Abnahme“ am 12. März 2024

Architekten und Ingenieure, die die Leistungsphasen 8 und/oder 9 bearbeiten, müssen bei mangelhaften Leistungen der Bauunternehmen den Schriftverkehr führen (Mängelrüge, Fristsetzung, Ersatzvornahme etc.). Dabei gilt es, die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu beachten. Typische Fehlerquellen werden aufgezeigt, Tipps zur Fehlervermeidung gegeben. Nähere Informationen und Anmeldeformalitäten finden Sie [hier www.bbik.de/…]



16. Februar 2024 | Vortrag: „Gestaltung und Abwicklung von Architekten- und Ingenieurverträgen“

Patrique Metzger wurde bei der Baukammer Berlin für die folgende zweistündige Fortbildungsveranstaltung einschließlich Diskussionsmöglichkeit für den 29.02.2024, 17:00 Uhr, gebucht: „Gestaltung und Abwicklung von Architekten- und Ingenieurverträgen“
Das Architekten- und Ingenieurrecht hat in den vergangenen Jahren tiefgreifende Veränderungen erfahren. Zum einen wurde mit der BGB-Reform zum 01.01.2018 erstmals ein Bauvertragsrecht gesetzlich geregelt, wobei zahlreiche Normen auf Architekten- und Ingenieurverträge Anwendung finden. Zum anderen hat der EuGH entschieden, dass die Mindestsätze der HOAI europarechtswidrig sind. Die Folge war die Einführung einer neuen HOAI zum 01.01.2021 mit der Möglichkeit der freien Honorarvereinbarung. Der Vortrag soll anhand von Praxisbeispielen Chancen sowie Risiken bei der Gestaltung und Durchführung von Architekten- und Ingenieurverträgen beleuchten. Nähere Informationen und Anmeldung unter [www.baukammerberlin.de/fort-und-weiterbildung…]



30. Oktober 2023 | Erneute Aufnahme in die aktuelle Liste der „Führenden Baurechtsanwälte“ im JUVE Handbuch 2023/24

Wir freuen uns, dass RA Ralf Kemper erneut die Ehre zuteil wird, in die aktuelle Liste der „Führenden Baurechtsanwälte“ im JUVE Handbuch 2023/24 aufgenommen zu sein! Dank an alle, die uns empfohlen haben, und Dank an die JUVE Redaktion, auch abseits der „großen“ Kanzleien unsere Arbeit zu würdigen.



22. September 2023 | Vortrag: „Die Kündigung von Bau- und Architektenverträgen aus wichtigem Grund“ am 12.10.2023 in Berlin

Ralf Kemper referiert im Rahmen der Fortbildungsveranstaltung „Aktuelles Baurecht spezial 2023“ zu diesem in der Praxis relevanten Thema. Die Veranstaltung findet im Rahmen der 18. Jahresarbeitstagung Bau- und Architektenrecht des DAI Deutsches Anwaltsinstitut e.V. statt und richtet sich speziell an Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht, aber auch sonst an Juristen, die mit dieser Materie befasst sind. Sie wird moderiert von Prof. Dr. Christian Bönker von der Kanzlei Kapellmann & Partner. Nähere Informationen zum Tagungsprogramm und zu den Anmeldeformalitäten finden Sie hier [PDF download].



30. August 2023 | EuGH: Keine Aufklärung über das Widerrufsrecht – kein Geld!

Bauunternehmer sowie Architekten, die außerhalb ihrer Geschäftsräume mit Verbrauchern Verträge abschließen, haben die Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht zu beachten. Die Formulierung „außerhalb von Geschäftsräumen“ bezieht sich dabei auf solche Situationen, in denen der Vertrag außerhalb der normalen Geschäftsräume des Unternehmers abgeschlossen wird, z.B. über das Telefon, postalisch, online, per E-Mail oder auch direkt auf der Baustelle. Verbraucher ist dabei jede natürliche Person, die ein Geschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dazu zählen vermögende private Bauherren, Family Offices, aber auch eine WEG, selbst dann, wenn nur ein Mitglied Verbraucher ist.

Der EuGH hat mit seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 17.05.2023 – C-97/22 die Wichtigkeit einer korrekten Widerrufsbelehrung hervorgehoben. Danach gilt, dass ein Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit ist, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn der Unternehmer nicht über das Widerrufsrecht informiert hat und der Verbraucher sein danach auf 12 Monate und 14 Tage verlängertes Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrages – also erst nach Ausführung der Leistungen – ausgeübt hat. Dem Unternehmer steht hierbei auch kein Wertersatz etwa für eingebaute Materialien o.ä. zu.

Der Verbraucher sollte daher – am besten nachweisbar – über das Widerrufsrecht informiert werden. Die inhaltlichen Anforderungen dafür richten sich nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB. Die Informationsverpflichtung wird erfüllt, indem man dem Verbraucher das Muster für die Widerrufsbelehrung gem. Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Absatz 2 EGBGB sowie das gesetzliche Muster-Widerrufsformular gem. Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Absatz 2 EGBGB in Textform (also per E-Mail, Brief oder persönlicher Übergabe) zukommen lässt. Erfolgt diese gesetzlich vorgeschriebene Belehrung kann der Verbraucher nur noch 14 Tage ein Widerrufsrecht ausüben, danach erlischt es und die Vergütungspflicht besteht. Die unterbleibende Widerrufsbelehrung kann also eine echte Falle für Bauunternehmen und Planer im privaten Bereich darstellen.



16. Juni 2023 | Handelsblatt/Best Lawyers: Ralf Kemper einer der „Anwälte des Jahres 2023“ für Baurecht

Diesmal hat es unser Namenspartner nicht nur in die online-Liste der empfohlenen Anwälte für Baurecht geschafft, sondern ist sogar zum „Anwalt des Jahres 2023“ für Baurecht in der Printausgabe des Handelsblatts vom 16.6.2023 gekürt worden (mit fünf anderen bundesweit tätigen Rechtsanwälten). Wie ist diese Liste zustande gekommen? So: „Diese Wirtschaftsanwälte wurden von Wettbewerbern in den einzelnen Rechtsgebieten für das Jahr 2023 besonders empfohlen.“ Dank allen Kollegen hierfür. Große Ehre und Ansporn für uns alle im Team.



24. Mai 2023 | Unser kulturelles Engagement


KEMPER Rechtsanwälte ist exklusiver Förderer des DAS KLEINE GROSZ MUSEUM in Berlin, das vor einem Jahr eröffnete und seitdem mehr als 30.000 Besucher anlockte. Gemeinsam mit dem Kurator der neuen Sonderausstellung zu den „Stickmen“, Pay Matthis Karstens, hielt RA Ralf Kemper, 1. Vorsitzender des Trägervereins George Grosz in Berlin e.V., die Eröffnungsrede. Die Ausstellung ist bis zum 30.10.2023 zu sehen. Auch die Dauerausstellung hat Wechsel erfahren und lohnt den (erneuten) Besuch des Museums.



19. April 2023 | Jetzt veröffentlicht: ESG Report 2022

Wir stellen uns den Anforderungen an eine nachhaltige und bewusste Immobilienwirtschaft schon heute: die EU-Taxonomie-Verordnung zur Erreichung der Klimaneutralität auch im unternehmerischen Handeln gilt für uns zwar nicht unmittelbar. Dennoch orientieren sich zahlreiche unserer Mandanten und Mandantinnen bereits heute an diesem Regelwerk für klima- und umweltfreundliche Tätigkeiten und Investitionen und die darin zum Ausdruck kommenden Klima- und Umweltschutzziele. Diese Ziele teilen wir und haben uns daher entschieden, auch für unsere Kanzlei diesen Weg zu beschreiten und über einen ESG-Report das bisher Erreichte wie auch die noch zu ergreifenden nächsten Schritte zu evaluieren. Dafür haben wir uns der professionellen Hilfe durch die REICON Consulting GmbH bedient. Unser erster ESG-Report 2022 ist soeben fertig erstellt worden und steht hier zum Download [PDF] bereit!



14. März 2023 | „HOAI 2021 – Vertragsgestaltung und -abwicklung“ – Vortrag bei der Baukammer Berlin

Patrique Metzger wurde bei der Baukammer Berlin für die folgende zweistündige Fortbildungsveranstaltung einschließlich Diskussionsmöglichkeit für den 23.03.2023, 17:00 Uhr, gebucht:

„HOAI 2021 – Vertragsgestaltung und -abwicklung“

Jahrzehntelang lang galt der Grundsatz, dass die Mindest- und Höchstsätze der HOAI zwingend einzuhalten waren und nicht unter- bzw. überschritten werden durften. Mit seinem Grundsatzurteil vom 04.07.2019 hat der EuGH das bislang schier unerschütterliche Preisrecht der HOAI aufgebrochen und im Ergebnis den Anlass geboten, eine neue HOAI mit freier Preisvereinbarung zu schaffen: Die HOAI 2021. Welche Möglichkeiten sich im Rahmen der Vertragsgestaltung und -abwicklung sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer bieten, welche Fallstricke es zu beachten gilt und wie sich Auseinandersetzungen vermeiden lassen, soll der Vortrag aufzeigen.

 

Nähere Informationen und Anmeldung unter https://www.baukammerberlin.de/fort-und-weiterbildung/…



2. März 2023 | BGH: § 4 Abs. 7 VOB/B ist unwirksam!

Seit langem gilt, dass die einzelnen Regelungen der VOB/B wie sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen der sogenannten AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden ist. Wenn also in einem Werkvertrag von einzelnen Vorgaben der VOB/B abgewichen wird, werden die übrigen VOB/B-Vorschriften genauso behandelt, als würde es sich um ganz normale AGB-Klauseln handeln. Deshalb kann es durchaus sein, dass eine VOB/B-Norm unzulässig und damit unwirksam ist, weil von dem gesetzlichen Leitbild abgewichen wird. Dies gilt beispielsweise für § 16 Abs. 3 Nr. 5 S. 1, wonach ein Vorbehalt innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung der Schlusszahlung zu erklären ist, anderenfalls die Schlusszahlung vorbehaltlos angenommen wird.


Mit Urteil vom 19.01.2023 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass auch § 4 Abs. 7 VOB/B in Verbindung mit der hierauf rückbezogenen Bestimmung in § 8 Abs. 3 VOB/B unwirksam sind, wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden ist. Gemäß § 4 Abs. 7 VOB/B kann der Auftraggeber bereits vor Abnahme unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auffordern und nach Ablauf der Frist den Vertrag gemäß § 8 Abs. 3 VOB/B kündigen. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Regelungen in § 4 Abs. 7 und § 8 Abs. 3 VOB/B nicht mit dem gesetzlichen Leitbild in Einklang zu bringen wären. Gemäß § 648a BGB könnte ein Werkvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden. Voraussetzung wäre jedoch, dass der Auftragnehmer durch ein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten die vertragliche Vertrauensgrundlage zum Auftraggeber derart erschüttert habe, dass diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Eine lediglich vertragswidrige oder mangelhafte Werkleistung in der Ausführungsphase vor Abnahme stelle kein derartiges Ereignis dar. Deshalb führe die Tatsache, dass ein Auftraggeber wegen eines einzigen Mangels gemäß § 4 Abs. 7 VOB/B den Vertrag kündigen könne zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes ist ein Paukenschlag, da künftig auch bei VOB/B-Verträgen vor Abnahme keine Kündigungen wegen Baumängeln mehr ausgesprochen werden können (für BGB-Verträge galt dies ohnehin). Erforderlich ist stets ein wichtiger Grund gemäß § 648a BGB. Dies stellt einen tiefen Eingriff in die baurechtliche Praxis dar. Unbenommen bleibt jedoch die Möglichkeit des Auftraggebers, den Vertrag gemäß § 648 BGB frei zu kündigen, dies jedoch mit der Folge, dass dem Auftragnehmer die vollständige vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zusteht.


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