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Hier informieren wir Sie über Termine, Veröffentlichungen und Veranstaltungen.

2. Oktober 2024 | ESG: Gesetzliche Berichtspflichten ab 01.01.2025

Mit einem aktuellen Gesetzentwurf will die Bundesrepublik Deutschland die CSR-Richtlinie der EU in Kürze hierzulande umsetzen. Dies betrifft zahlreiche Unternehmen, die ab dem Geschäftsjahr 2025 entsprechende ESG-Berichte veröffentlichen müssen. Ob auch Ihr Unternehmen dazu gehört, ist in unserem aktuellen Informationsschreiben nachzulesen: [PDF]



2. August 2024 | Vortrag zur Bedenkenanzeige nach § 4 Abs. 3 VOB/B

Im Rahmen der 19. Jahresarbeitstagung Bau- und Architektenrecht des Deutschen Anwaltsinstituts in Berlin am 10.10.2024 hält RA Kemper erneut unter der Moderation des geschätzten Kollegen Prof. Dr. Christian Bönker einen Vortrag. Thema ist in diesem Jahr die praktisch extrem relevante Bedenkenanzeige – ihre Voraussetzungen und Folgen, vor allem wenn sich der Auftraggeber nicht äußert oder sogar abwehrend reagiert. Die Teilnahme ist hybrid oder vor Ort möglich.

Nähere Informationen und Anmeldung unter: https://www.anwaltsinstitut.de/fortbildungen/[…]



2. Juli 2024 | „Bauvertragsrecht kompakt nach BGB und VOB“ – Vortrag bei der Baukammer Berlin

Patrique Metzger wurde bei der Baukammer Berlin für die folgende zweistündige Fortbildungsveranstaltung einschließlich Diskussionsmöglichkeit für den 04.07.2024, 17:00 Uhr, gebucht:

 

„Bauvertragsrecht kompakt nach BGB und VOB“

Der Vortrag soll anhand aktueller Rechtsprechung und konkreter Fallbeispiele aus der Praxis eine Gesamtübersicht über die wichtigsten Regelungen im BGB sowie in der VOB/B bieten. Im Zentrum stehen dabei unter anderem unzulässige Vertragsklauseln und Regelungen in der VOB/B. Schließlich dürften zahlreiche Vorschriften der VOB/B aufgrund der BGB-Reform vom 01.01.2018 unwirksam geworden sein. Einen weiteren Schwerpunkt bildet das Nachtragsrecht.

 

Nähere Informationen und Anmeldung unter [www.baukammerberlin.de/fort-und-weiter…]



14. Juni 2024 | Handelsblatt kürt „Beste Wirtschaftsanwälte in Deutschland 2024“

Am 13.06.2024 veröffentlichte das Handelsblatt gemeinsam mit dem Branchendienst Best Lawyers die Liste „Beste Wirtschaftsanwälte in Deutschland 2024“.

Wir freuen uns, dass wie schon in den Vorjahren unser Namensgeber Ralf Kemper erneut in die Liste der besten Baurechtsanwälte aufgenommen wurde!

 



23. Mai 2024 | Abnahme und Prüfbarkeit der Schlussrechnung sind nicht immer Fälligkeitsvoraussetzung

Gemäß § 650g Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BGB ist Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch, dass eine Abnahme erfolgt ist und der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung gelegt hat. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk gleichwohl als abgenommen (sogenannte fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 S. 1 BGB). Ein Verbraucher muss jedoch in Textform auf diese Abnahmefiktion hingewiesen worden sein (§ 640 Abs. 2 S. 2 BGB).
Das OLG Karlsruhe hat in einem aktuell erschienenen Urteil vom 30.01.2024 (Az. 8 U 64/22) klargestellt, dass der Besteller jedenfalls dann zur Abnahme verpflichtet ist, wenn die fertig gestellten Arbeiten vertragsgemäß erbracht sind. In diesem Fall ist die Werklohnforderung auch ohne Abnahme fällig. Weiter heißt es in der besagten Entscheidung, dass sich ein Auftraggeber nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedenfalls dann nicht auf die angeblich fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung berufen kann, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Information mehr bedarf. In dem Ausgangsfall ging es um Stundenlohnarbeiten, wobei Material und Maschinen vom Auftraggeber gestellt wurden, weshalb deren Einsatz zur Ermittlung der Schlussrechnungsforderung unerheblich war. Maßgeblich war lediglich die Anzahl der geleisteten Stunden, welche dem Auftraggeber aber unstreitig bekannt waren. Ein Auftraggeber dürfe sich aber nicht auf fehlende Informationen berufen, welche unstreitig seien.
In der gerichtlichen Praxis dürfte in der Regel durch ein Sachverständigengutachten zu klären sein, ob die Leistungen vertragsgemäß erbracht worden sind, es also überhaupt auf die Abnahme ankommt. Soweit eine Schlussrechnung als nicht prüffähig gerügt werden soll, kommt es darauf an, welche Informationen überhaupt fehlen und ob diese streitig sind.



22. Februar 2024 | Online-Seminar: „Rechtliche Fallstricke für die Bauüberwachung bei der Mängelverfolgung vor und nach Abnahme“ am 12. März 2024

Architekten und Ingenieure, die die Leistungsphasen 8 und/oder 9 bearbeiten, müssen bei mangelhaften Leistungen der Bauunternehmen den Schriftverkehr führen (Mängelrüge, Fristsetzung, Ersatzvornahme etc.). Dabei gilt es, die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zu beachten. Typische Fehlerquellen werden aufgezeigt, Tipps zur Fehlervermeidung gegeben. Nähere Informationen und Anmeldeformalitäten finden Sie [hier www.bbik.de/…]



16. Februar 2024 | Vortrag: „Gestaltung und Abwicklung von Architekten- und Ingenieurverträgen“

Patrique Metzger wurde bei der Baukammer Berlin für die folgende zweistündige Fortbildungsveranstaltung einschließlich Diskussionsmöglichkeit für den 29.02.2024, 17:00 Uhr, gebucht: „Gestaltung und Abwicklung von Architekten- und Ingenieurverträgen“
Das Architekten- und Ingenieurrecht hat in den vergangenen Jahren tiefgreifende Veränderungen erfahren. Zum einen wurde mit der BGB-Reform zum 01.01.2018 erstmals ein Bauvertragsrecht gesetzlich geregelt, wobei zahlreiche Normen auf Architekten- und Ingenieurverträge Anwendung finden. Zum anderen hat der EuGH entschieden, dass die Mindestsätze der HOAI europarechtswidrig sind. Die Folge war die Einführung einer neuen HOAI zum 01.01.2021 mit der Möglichkeit der freien Honorarvereinbarung. Der Vortrag soll anhand von Praxisbeispielen Chancen sowie Risiken bei der Gestaltung und Durchführung von Architekten- und Ingenieurverträgen beleuchten. Nähere Informationen und Anmeldung unter [www.baukammerberlin.de/fort-und-weiterbildung…]



30. Oktober 2023 | Erneute Aufnahme in die aktuelle Liste der „Führenden Baurechtsanwälte“ im JUVE Handbuch 2023/24

Wir freuen uns, dass RA Ralf Kemper erneut die Ehre zuteil wird, in die aktuelle Liste der „Führenden Baurechtsanwälte“ im JUVE Handbuch 2023/24 aufgenommen zu sein! Dank an alle, die uns empfohlen haben, und Dank an die JUVE Redaktion, auch abseits der „großen“ Kanzleien unsere Arbeit zu würdigen.



22. September 2023 | Vortrag: „Die Kündigung von Bau- und Architektenverträgen aus wichtigem Grund“ am 12.10.2023 in Berlin

Ralf Kemper referiert im Rahmen der Fortbildungsveranstaltung „Aktuelles Baurecht spezial 2023“ zu diesem in der Praxis relevanten Thema. Die Veranstaltung findet im Rahmen der 18. Jahresarbeitstagung Bau- und Architektenrecht des DAI Deutsches Anwaltsinstitut e.V. statt und richtet sich speziell an Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht, aber auch sonst an Juristen, die mit dieser Materie befasst sind. Sie wird moderiert von Prof. Dr. Christian Bönker von der Kanzlei Kapellmann & Partner. Nähere Informationen zum Tagungsprogramm und zu den Anmeldeformalitäten finden Sie hier [PDF download].



30. August 2023 | EuGH: Keine Aufklärung über das Widerrufsrecht – kein Geld!

Bauunternehmer sowie Architekten, die außerhalb ihrer Geschäftsräume mit Verbrauchern Verträge abschließen, haben die Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht zu beachten. Die Formulierung „außerhalb von Geschäftsräumen“ bezieht sich dabei auf solche Situationen, in denen der Vertrag außerhalb der normalen Geschäftsräume des Unternehmers abgeschlossen wird, z.B. über das Telefon, postalisch, online, per E-Mail oder auch direkt auf der Baustelle. Verbraucher ist dabei jede natürliche Person, die ein Geschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dazu zählen vermögende private Bauherren, Family Offices, aber auch eine WEG, selbst dann, wenn nur ein Mitglied Verbraucher ist.

Der EuGH hat mit seinem jüngst veröffentlichten Urteil vom 17.05.2023 – C-97/22 die Wichtigkeit einer korrekten Widerrufsbelehrung hervorgehoben. Danach gilt, dass ein Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit ist, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn der Unternehmer nicht über das Widerrufsrecht informiert hat und der Verbraucher sein danach auf 12 Monate und 14 Tage verlängertes Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrages – also erst nach Ausführung der Leistungen – ausgeübt hat. Dem Unternehmer steht hierbei auch kein Wertersatz etwa für eingebaute Materialien o.ä. zu.

Der Verbraucher sollte daher – am besten nachweisbar – über das Widerrufsrecht informiert werden. Die inhaltlichen Anforderungen dafür richten sich nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB. Die Informationsverpflichtung wird erfüllt, indem man dem Verbraucher das Muster für die Widerrufsbelehrung gem. Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Absatz 2 EGBGB sowie das gesetzliche Muster-Widerrufsformular gem. Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Absatz 2 EGBGB in Textform (also per E-Mail, Brief oder persönlicher Übergabe) zukommen lässt. Erfolgt diese gesetzlich vorgeschriebene Belehrung kann der Verbraucher nur noch 14 Tage ein Widerrufsrecht ausüben, danach erlischt es und die Vergütungspflicht besteht. Die unterbleibende Widerrufsbelehrung kann also eine echte Falle für Bauunternehmen und Planer im privaten Bereich darstellen.



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