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Hier informieren wir Sie über Termine, Veröffentlichungen und Veranstaltungen.

9. Februar 2022 | „Vertrags- und Nachtragsrecht“ – Vortrag bei der Baukammer Berlin

Patrique Metzger wurde bei der Baukammer Berlin für die folgende zweistündige Fortbildungsveranstaltung einschließlich Diskussionsmöglichkeit für den 01.03.2022, 17.00 Uhr, gebucht:

 

Die BGB-Reform mit Wirkung zum 01.01.2018 hat die rechtlichen Grundsätze im Hinblick auf Mehrvergütungsansprüche grundlegend geändert. So besteht seither beispielsweise ein Wahlrecht des Auftragnehmers, ob er für Nachträge die tatsächlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn ansetzt oder auf der Grundlage der Urkalkulation abrechnet. Der Vortrag soll insbesondere Möglichkeiten der Vertragsgestaltung sowie der Durchsetzung und Abwehr von Mehrvergütungsansprüchen aufzeigen, dies unter Einbeziehung aktueller Rechtsprechung.

 

Nähere Informationen und Anmeldung unter http://www.baukammerberlin.de/fort-und-weiterbildung…



4. Februar 2022 | Neue Entscheidungen praxisnah besprochen

Aktuelle Rechtsprechung wird von uns nicht nur im Rahmen der Beratung berücksichtigt, sondern regelmäßig in Urteilsbesprechungen analysiert und die Folgen für die Vergabe- und Vertragspraxis bewertet: in der Fachzeitschrift und dem entsprechenden Online-Informationsdienst IBR hat Ralf Kemper die Entscheidung des OLG Köln, Urteil vom 16.12.2021 – 7 U 12/20, kommentiert: „Wie kann sich der Auftraggeber gegen überhöhte Stundenlohnabrechnungen verteidigen?“ Abrufbar (für Abonennten) unter: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/…

Und in der VPR hat Björn Heinrich eine aktuelle Entscheidung der VK Südbayern zur Problematik der Bewertung des Projektleiterteams anhand einer Präsentation im Rahmen eines Vergabeverfahrens nach der VgV besprochen. Abrufbar (für Abonennten) unter: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/…



18. Januar 2022 | Überraschendes vom EuGH: HOAI-Mindestsätze gelten für Verträge vor 2021 weiter!

Mit seinem Urteil vom 04.07.2019 – Rs. 377/17 (BauR 2019, 1624) hatte der EuGH die HOAI-Mindestsatzregelung für europarechtswidrig erklärt. Dies führte einerseits zur Abschaffung des Mindestsatzcharakters mit der Neufassung der HOAI für alle Verträge ab dem 01.01.2021, andererseits zu unterschiedlichen OLG-Urteilen betreffend zuvor abgeschlossene Planerverträge: ob für Altverträge, die auf Basis der HOAI 2013 oder 2009 geschlossen wurden, noch die HOAI-Mindestsätze geltend gemacht werden können, wenn doch diese Regelung europarechtswidrig sei, wurde unterschiedlich ausgelegt, und ist schließlich vom Bundesgerichtshof wiederum dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt worden. Und der kommt nun in diesem Verfahren zu folgendem Ergebnis:

 

  1. Bei älteren Architektenverträgen zwischen Privaten (Privatpersonen oder privaten Unternehmen) bleibt die frühere HOAI und damit die Mindestsatzfiktion anwendbar.
  2. Der geschädigte Auftraggeber, der durch die europarechtswidrige Regelung in der HOAI mehr zahlen muss als vertraglich vereinbart, kann Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland verlangen.

Also ein echter Paukenschlag, der so nicht unbedingt zu erwarten war. Daraus ergeben sich nun in allen Fällen, in denen bisher ein Vergleich nicht zustande gekommen ist, neue rechtliche Handlungsalternativen. Für Verträge, die nach dem 01.01.2021 und damit auf der Grundlage der neuen HOAI 2021 geschlossen wurde, bleibt es hingegen dabei: dort sind Honorarvereinbarungen wirksam, wenn sie kein Berechnungshonorar nach den HOAI-Parametern vorsehen, sondern Pauschalhonorare. Für eine individuelle Beratung zu dieser komplexen Materie stehen wir gerne zur Verfügung.

EuGH Urt. v. 18.1.2022 – C-261_20 [PDF]



6. Januar 2022 | Vortrag zum Bauen im Bestand und HOAI bei der Baukammer Berlin

Das neue Jahr startet und im Winter werden gerne Fortbildungsveranstaltungen gebucht. Zu folgendem Thema hält RA Ralf Kemper am 27.1.2022, 17.00h, einen zweistündigen Vortrag mit Diskussionsmöglichkeit bei der Baukammer Berlin, welcher in Anbetracht der aktuellen Pandemiesituation als Online-Seminar angeboten wird:

 

„HOAI – Bauen im Bestand aus rechtlicher Sicht“

Die nach wie vor weit verbreitete Honorarberechnung auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure bietet beim Planen und Bauen im Bestand (Umbau, Modernisierung, Revitalisierung, Instandsetzung usw.) besondere Anforderungen. Dies betrifft die Leistungspflichten der einzelnen Leistungsbilder wie auch die Vergütungsberechnung mit zu berücksichtigender mitzuverarbeitender Bausubstanz und aufzuschlagenden Umbauzuschlag. Die für den 18.1.2022 angekündigte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage der Geltung der Mindestsätze für vor Inkrafttreten der neuen HOAI 2021 abgeschlossene Planungsverträge wird dann bereits berücksichtigt werden können.

Nähere Informationen und Anmeldung unter www.baukammerberlin.de/fort-und-weiterbildung… [Link]



21. Dezember 2021 | Beweislast bei verzugsbedingter Kündigung

Bereits mit Urteil vom 05.11.2015 (Aktenzeichen VII ZR 43/15) hat der Bundesgerichtshof für Vertragsstrafen festgestellt, dass der Auftragnehmer bei Überschreitung vertraglich vereinbarter Fristen darlegen und beweisen muss, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Maßgeblich ist dabei eine bauablaufbezogene Darstellung der konkreten Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers, welche zu den einzelnen Behinderungen und Verzögerungen geführt haben.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Auftraggeber den Vertrag verzugsbedingt kündigt. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 29.09.2021 (Aktenzeichen VII ZR 67/20) wurde die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG München vom 07.04.2020 (Aktenzeichen 28 U 1694/19 Bau) zurückgewiesen. In jenem Beschluss hatte das OLG München festgestellt, dass der Auftraggeber im Falle einer Kündigung wegen einer Überschreitung des vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermins den Verzögerungstatbestand an und für sich darlegen und beweisen muss. Macht der Auftragnehmer daraufhin geltend, dass die Verzögerungen auf Behinderungen zurückzuführen seien, muss er anhand einer bauablaufbezogenen Darstellung darlegen und beweisen, dass er an der rechtzeitigen Erbringung seiner Leistung schuldlos verhindert war. Gelingt dieser Vortrag nicht, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Differenz zwischen den fiktiven Kosten der Fertigstellung nach Maßgabe der Vergütungsvereinbarung des gekündigten Vertrages einerseits und denjenigen Kosten andererseits zu erstatten, welche der Auftraggeber für die Fertigstellung durch Dritte aufwenden musste.



10. Dezember 2021 | Update Vergaberecht: Neue EU-Schwellenwerte ab 01.01.2022

Ab 01.01.2022 sind bei Vergabeverfahren die neuen EU-Schwellenwerte zu beachten. Eine Übersicht über die EU-Schwellenwerte haben wir hier zusammengestellt: [PDF]



26. November 2021 | Vergaberecht – Kommentarveröffentlichung

Soeben ist im Kohlhammer Verlag in der 1. Auflage der „Praxiskommentar VOB Teile A und B“ von Jagenburg/Baldringe/Haupt (Hrsg.) erschienen. Das Werk enthält eine kompakte und praxisorientierte Kommentierung der Vorschriften der VOB Teile A und B. RA Björn Heinrich hat darin die vergaberechtlichen Regelungen der §§ 8ff., 8 EU ff., 9ff. und 9 EU ff. VOB/A kommentiert. Nähere Informationen zu dem neuen Kommentar finden Sie unter diesem Link [shop.kohlhammer.de] .



16. November 2021 | Vergaberecht – Entscheidungsbesprechung

Eine aktuelle Entscheidungsbesprechung zu „Unklarheiten in den Vergabeunterlagen gehen nicht zu Lasten der Bieter! – VK Nordbayern, Beschluss vom 20.08.2021 – RMF-SG21-3194-6-29“ von Herrn Rechtsanwalt Björn Heinrich in der VPR Vergabepraxis & -recht finden Sie unter diesem Link [www.ibr-online.de].



3. November 2021 | Dauerbrenner: Unentgeltliche Akquisition oder honorarpflichtige Planertätigkeit?

Zu den Dauerbrennern im Architekten- und Ingenieurrecht zählt die Frage, wann ein vergütungspflichtiger Architekten-/Ingenieurvertrag zustande gekommen ist. Hintergrund ist die Rechtsprechung, wonach die Erbringung zumindest einzelner Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 lediglich als unentgeltliche Akquisition betrachtet werden kann (u.a. OLG München, Urteil vom 04.11.2011 – 9 U 3217/10, mit anschließender Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch BGH, Beschluss vom 01.07.2013 – VII ZR 228/11). Dies wurde vereinzelt selbst auf einzelne Grundleistungen der Leistungsphasen 3 und 4 erweitert.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.06.2021 (Az. VII ZR 256/19) die Nichtzulassungsbeschwerde gerichtet gegen das Urteil des OLG Hamm vom 14.10.2019 (Az. 17 U 78/19) zurückgewiesen. Anlass dieser Auseinandersetzung war die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn gerichtet gegen den Fachplaner für Technische Ausrüstung. Der Ingenieur erhob seinerseits eine Widerklage im Hinblick auf ausstehendes Honorar für die Leistungsphase 1. Das OLG Hamm entschied in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof, dass kein entsprechender Honoraranspruch zugunsten des Fachplaners bestünde. Insbesondere ergäbe sich ein solcher Honoraranspruch nicht aus dem bloßen Tätigwerden des Fachingenieurs. Maßgeblich sei eine Abwägung im Einzelfall. Vorliegend hätten die Parteien nach Abschluss der Leistungsphase 1 intensive Vertragsverhandlungen geführt, was zeige, dass zuvor noch kein Vertragsschluss erfolgt sei. Ferner sei von Beginn an eine schriftliche Beauftragung beabsichtigt gewesen sei. Dies spreche ebenfalls gegen eine vorherige konkludente Beauftragung mit der Leistungsphase 1, zumal der Fachplaner nicht sämtliche Grundleistungen der Leistungsphase 1 erbracht habe.

Die zitierte Entscheidung des OLG Hamm zeigt abermals, dass sich ein Architekt/Ingenieur in ein erhebliches Risiko begibt, wenn er einzelne Grundleistungen aus den Leistungsphasen 1 und 2 ohne explizite Beauftragung erbringt.



13. Oktober 2021 | Vergaberecht Bund Deutscher Architektinnen und Architekten

Herr Rechtsanwalt Heinrich hat einen Vortrag zur Vergabeverordnung (VgV) bei Bund Deutscher Architektinnen und Architekten im Rahmen der Reihe „BDA Werkstatt – BDA Vergabekodex – Fairness und Qualität im VgV-Verfahren“ gehalten. Den Vortrag finden Sie zum Download unter folgendem Link: [PDF]



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